Anwendung der Registrierungssteuer an die Europäische Kommission

Anwendung der Registrierungssteuer an die Europäische Kommission

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La demanda se encuentra ya en fase de examen por parte de la CE, que tiene un plazo de 12 meses, desde la fecha de registro de la misma (julio de 2019), para abrir procedimiento de infracción considerando que existe una vulneración del Derecho de la Unión o archivar la denuncia (Foto Pedro Seoane)

Der Antrag wird bereits von der EG geprüft, die ab dem Zeitpunkt der Registrierung (Juli 2019) einen Zeitraum von 12 Monaten hat, um Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen, wenn man bedenkt, dass es eine Verletzung des Unionsrechts oder eine Beschwerde (Foto Pedro Seoane) gibt.

Wie während des 7. Seekongresses angekündigt, der im März dieses Jahres in Palma stattfand, haben ANEN und AEGY vor der Europäischen Kommission die Beschwerde gegen Spanien für die Anwendung der Registrierungssteuer (IEDMT) erhoben. Die Beschwerde wurde im Juli offiziell eingereicht.

Die Entscheidung, die Nachfrage zu erhöhen, wurde von beiden Verbänden getroffen, nachdem die Binnenstraßen erschöpft waren, nach 12 Jahren intensiver Arbeit mit spanischen Behörden ohne effektive Ergebnisse.

Das rechtliche Argument von ANEN und AEGY an die EG wird durch das Inkrafttreten am 1. Januar 2011 der Ersten Zusatzverordnung des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember 1992 über die Verbrauchsteuern, die einen neuen Steuersatz des IEDMT festlegt, verstärkt (die bereits bestehende Registrierung in Spanien):"die Verwendung oder die Bewegung in Spanien durch Personen oder Einrichtungen, die in Spanien ansässig sind oder in Spanien ansässig sind."

Da IEDMT keine harmonisierte Steuer ist, kann die Europäische Kommission sie mit dem europäischen Recht unvereinbar halten, insbesondere im Fall dieses zweiten Steuergesetzes, das durch die genannte Bestimmung eingeführt wurde, unter anderem aus folgenden Gründen:

  • Mögliche Verletzung der Grundsätze des Unionsrechts, wie die Freizügigkeit von Personen, Dienstleistungen, Kapital und Waren.

  • Eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kapazität, indem man als steuerpflichtiges Subjekt den "Benutzer" des Schiffes feststellt, der nichts mit dem rechtlichen Eigentum des Schiffes zu tun haben kann.

  • Mögliche Eingriffe in die Zollregelung für Beförderungsmittel im Zollkodex der Union (z.B. Temporäre Einfuhrregelung).